Dr. Katharina Körber-Risak (c) Klaus Vyhnalek
Wien, am 12. Juni 2026. Um 104 Spiele in den knapp fünf Wochen zwischen Eröffnungspartie (am 11. Juni) und Finale (am 19. Juli) der Fußball-Weltmeisterschaft unterzubekommen, trägt die FIFA bis zu fünf Begegnungen mit separaten Anpfiffzeiten an einem einzigen Wochentag aus. Obwohl die Spiele aufgrund der Austragungsorte in den USA, Kanada und Mexiko nicht in die klassischen Bürozeiten fallen, dürfte sich das WM-Schauen auf das Berufsleben vieler österreichischer Sportbegeisterter auswirken. Wer sehr früh zu arbeiten beginnt, könnte beispielsweise versucht sein, sich das für 6 Uhr angesetzte Spiel der rotweißroten Nationalelf gegen Jordanien (am 17. Juni) im Dienst anzusehen.
„Während der Arbeitszeit ist die Arbeitskraft dem/der Arbeitgeber:in uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt, dass Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich für die vereinbarte Arbeitszeit zu erbringen haben. Vor diesem Hintergrund sind arbeitsfremde Tätigkeiten grundsätzlich unzulässig. Dazu zählt auch das Verfolgen von Fußballspielen im Fernsehen oder über Streamingdienste während der Arbeitszeit“, erläutert Dr. Katharina Körber-Risak. Als Partnerin und Gründerin der Kanzlei Körber-Risak wie auch als Autorin für den Linde Verlag, ist sie auf das österreichische Arbeitsrecht spezialisiert.
Live-Stream nur mit Vereinbarung, Live-Ticker prinzipiell zulässig
Fußball-Fans, die im Dienst das WM-Geschehen verfolgen möchten, rät Dr. Körber-Risak, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen – entweder individuell oder in Form einer Betriebsvereinbarung. Stimmen Chefin oder Chef nicht zu, bieten sich Live-Ticker als weithin zulässige Alternative an.
„Ein kurzer Blick auf das Handy, der die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt, wird grundsätzlich keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen. Eine geringfügige und zeitlich maßvolle Privatnutzung ist im Arbeitsalltag üblicherweise hinzunehmen, sofern dadurch weder die Arbeitsleistung noch betriebliche Interessen beeinträchtigt werden“, so Körber-Risak. Aber Achtung: Ist die Nutzung eines Smartphones aus betrieblichen Gründen generell nicht gestattet, darf das Handy auch nicht für die WM gezückt werden.
WM-Schauen während des Bereitschaftsdienstes
Im Home Office gelten dieselben Regeln: Fernsehen oder Streaming (hier besteht arbeitsrechtlich kein Unterschied) ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht erlaubt, der gelegentliche Blick auf den Live-Ticker allerdings für gewöhnlich gestattet. Einen Sonderfall stellt der Bereitschaftsdienst dar, den es sich aufgrund der nach mitteleuropäischer Zeit sehr frühen und sehr späten Beginnzeiten der WM-Spiele näher zu beleuchten lohnt.
Generell unterscheidet man hier zwischen Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft. Bei der Rufbereitschaft dürfen Arbeitnehmer:innen frei entscheiden, wie und womit sie ihre Zeit verbringen, solange es ihnen einerseits möglich ist, in einer vereinbarten Zeitspanne an einem vereinbarten Arbeitsort einzutreffen und sie andererseits durch vorangegangene Aktivitäten nicht in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden. Arbeitsrechtlich steht dem WM-Schauen hier also nichts im Wege, sofern kein Abruf erfolgt.
Bei der Arbeitsbereitschaft müssen Arbeitnehmer:innen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort jederzeit für die sofortige Arbeitsaufnahme bereitstehen. Die Bereitschaft ist folglich keine Frei- sondern Arbeitszeit, und für sie gelten die im Betrieb herrschenden Ordnungsvorschriften. Untersagen letztere jedoch nicht den TV- oder Livestream-Konsum, ist dieser im Normalfall gestattet. Portiere dürfen während ihres Bereitschaftsdienstes also die spätnächtlichen WM-Spiele verfolgen, um nur ein Beispiel zu nennen.
Beim WM-Schauen ertappt – welche Konsequenzen drohen?
Wer von der Chefin oder dem Chef beim Streamen oder Fernsehen erwischt wird, dürfte beim ersten Verstoß mit einer Abmahnung davonkommen. Eine Ausnahme bilden allerdings sicherheitsrelevante Berufe – so müssen etwa Fluglots:innen bei jeder selbstverschuldeten Beeinträchtigung ihrer Arbeitsleistung mit einer Entlassung rechnen.
Derart ernste Konsequenzen drohen prinzipiell allen Arbeitnehmer:innen, die wiederholt beim WM-Schauen oder ähnlichen Ablenkungen ertappt werden. „Der OGH hat etwa entschieden, dass die Entlassung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt war, der trotz wiederholter Verwarnungen weiterhin private Telefongespräche während der Dienstzeit führte.[1] Gleichsam hat der OGH in der Vergangenheit schon ausgesprochen, dass ein regelmäßiges, täglich zumindest eineinhalbstündiges privates Internetsurfen sowie der Download umfangreicher Film- und Musikdateien geeignet sind, eine Entlassung zu rechtfertigen[2]“, erklärt Dr. Körber-Risak.
Urlaub, Zeitausgleich oder Gleitzeit
Ganz allgemein gilt: Was die Arbeitsleistung beeinträchtigt, kann ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers problematisch sein. Wiederholt übermüdet in der Arbeit zu erscheinen, weil man sich in der Freizeit spätnachts oder frühmorgens ein Fußballspiel angesehen hat, sollte somit vermieden werden.
Wer für die Fußball-Weltmeisterschaft keine Urlaubstage aufbrauchen oder Zeitausgleich in Anspruch nehmen möchte, kann sich mit der Chefin oder dem Chef aber auch auf eine vorübergehende Gleitzeit einigen. „Die Lage der Normalarbeitszeit ist immer Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, wobei natürlich das Arbeitszeitgesetz sowie die anwendbaren Kollektivverträge einzuhalten sind. Ob ein zeitlich auf die Dauer der WM begrenzter Wunsch nach flexiblen Arbeitszeiten erfüllt wird, hängt dementsprechend vom Einvernehmen mit dem Arbeitgeber:innen, aber natürlich auch von den betrieblichen Möglichkeiten ab“, erläutert Dr. Körber-Risak abschließend.
[1] OGH 4 Ob 65/82.
[2] OGH 8 ObA 52/11x.